OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.05.2003
16 WF 20/03
Normen:
ZPO § 254 ; ZPO § 644 ; ZPO § 114 ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2004, 306
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 29.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 148/02

Zur Prozesskostenhilfe bei der Stufenklage

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2003 - Aktenzeichen 16 WF 20/03

DRsp Nr. 2004/7657

Zur Prozesskostenhilfe bei der Stufenklage

»1. Wird für eine Stufenklage Prozesskostenhilfe begehrt, ist diese für beide Stufen zu bewilligen. Für die zweite Stufe kann eine vorläufige Bezifferung vorgenommen werden, damit dem Kläger kein Freibrief für eine unangemessene oder gar unvernünftige Bezifferung des Zahlungsantrages ausgestellt wird. Die Vorläufigkeit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass vorläufig ein Streitwert für den zu beziffernden Zahlungsantrag bestimmt wird, ein weitergehender Antrag jedoch nicht zurückgewiesen wird. 2. Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ausdrücklich zu beantragen und ausdrücklich zu bewilligen oder zu versagen.«

Normenkette:

ZPO § 254 ; ZPO § 644 ; ZPO § 114 ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage und im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt in Anspruch. Die Klagschrift vom 23. Mai 2002 wird eingeleitet mit einem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe, fortgesetzt mit dem Antrag zur Stufenklage und mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, wonach die Klägerin an Monatsunterhalt begehrt: für sich 1.577 EURO; für das Kind X 228 EURO und das Kind Y 177 EURO.