OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.02.2003
9 WF 23/03
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 ; ZPO § 127 Abs. 4 ; ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1760
OLGReport-Brandenburg 2003, 324
Vorinstanzen:
AG Neuruppin - Zweigstelle Wittstock - 17 F 160/02 - 20.12.2002,

Zur Prozesskostenhilfe bei Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.02.2003 - Aktenzeichen 9 WF 23/03

DRsp Nr. 2003/11844

Zur Prozesskostenhilfe bei Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

Zur Prozesskostenhilfe wenn der Antragsteller unmittelbar das Gericht angerufen hat, ohne zuvor mögliche erfolgversprechende Vorgehensweisen auf billigerem Wege zu versuchen (Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung).

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 ; ZPO § 127 Abs. 4 ; ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 22.1.2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin - Zweigstelle Wittstock - vom 20.12.2002 ist zulässig, insbesondere innerhalb der Notfrist von einem Monat gemäß §§ 569 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt und begründet worden.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet, dem Antragsteller ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen Einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht bereits entgegen, dass die Rechtsverfolgung des Antragstellers in der vorgenommenen Weise insgesamt als mutwillig anzusehen ist, sodass die Voraussetzungen gemäß § 114 ZPO nicht gegeben sind.

Die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung ergibt sich - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - bereits daraus, dass der Antragsteller mit seinem Begehren unmittelbar das Gericht angerufen hat, ohne zuvor seine Ehefrau hinsichtlich der Wiederaufnahme der Umgangskontakte mit seinen Kindern angesprochen oder zumindest das Jugendamt eingeschaltet zu haben.