OLG Karlsruhe - Beschluss vom 14.02.2003
2 WF 142/02
Normen:
BGB § 1684 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2004, 223
Vorinstanzen:
AG - Familiengericht - Karlsruhe - 6 F 200/02 - 13.09.2002,

Zur Prozesskostenhilfe für ein gerichtliches Verfahren bei der Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.02.2003 - Aktenzeichen 2 WF 142/02

DRsp Nr. 2003/15045

Zur Prozesskostenhilfe für ein gerichtliches Verfahren bei der Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung

»Dass Prozesskostenhilfe für ein gerichtliches Verfahren i.d.R. nicht unter Hinweis auf die Möglichkeit außergerichtlicher Streitschlichtung (wegen Mutwillens i.S.d. § 114 ZPO) versagt werden kann, gilt grundsätzlich auch für Verfahren zur Regelung des Umgangs, die ohne vorherige Inanspruchnahme des Jugendamts eingeleitet werden (wie 16.Senat = FamRZ 2002, 1722)«

Normenkette:

BGB § 1684 ; ZPO § 114 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin hat im Rahmen des anhängig gewesenen Scheidungsverfahrens ein Verfahren wegen Umgangsrechts des Antragsgegners mit den bei ihr lebenden Kindern D. (geboren am 14.08.1997) und L. (02.08.1999) eingeleitet und hierfür Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, insoweit bestehe ein Titulierungsinteresse, da bisher keine Regelung und über die genauen Zeiten Uneinigkeit bestehe.

Mit Beschluss vom 13.09.2002 hat das Familiengericht der Antragstellerin für das Scheidungsverfahren und die Folgesachen Versorgungsausgleich sowie Ehegatten- und Kindesunterhalt Prozesskostenhilfe bewilligt, die für das Umgangsrechtsverfahren nachgesuchte jedoch verweigert.