I.
Mit Beschluss vom 29. September 2001 hat das Familiengericht der Antragstellerin ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des von ihr ausgewählten Rechtsanwalts für die Ehesache bewilligt. Die bewilligte Prozesskostenhilfe wurde mit weiterem Beschluss vom 18. Oktober 2002 erstreckt auf die jeweils im Wege der Stufenklage anhängig gemachten Folgesachen "Zugewinnausgleich" und "nachehelicher Unterhalt". Eine Erstreckung auf die zusammen mit der Folgesache "nachehelicher Unterhalt" anhängig gemachte Folgesache "Kindesunterhalt" ist (ohne Begründung) unterblieben.
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