OLG Zweibrücken - Beschluss vom 05.09.2006
2 WF 157/06
Normen:
ZPO § 254 ; BGB § 1379 ; BGB § 1580 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1109
OLGReport-Zweibrücken 2007, 384
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 14.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen F 240/01

Zur Prozesskostenhilfe für Stufenklage

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.09.2006 - Aktenzeichen 2 WF 157/06

DRsp Nr. 2007/7337

Zur Prozesskostenhilfe für Stufenklage

»Wird einer Partei, die beabsichtigt einen Zahlungsanspruch im Wege der Stufenklage zu verfolgen, ohne Einschränkung Prozesskostenhilfe bewilligt, so darf sie darauf vertrauen, dass die Bewilligung sämtliche Stufen ihres Klagebegehrens betrifft. Auf der Leistungsstufe erfasst die Bewilligung aber nur Gebühren und Auslagen, die schon bis zur Auskunftserteilung angefallen sind. Für die Gebühren und Auslagen, die erst durch die Weiterverfolgung des Anspruchs nach Abschluss der Auskunftsstufe entstehen, bedarf es einer erneuten Erfolgsprüfung.«

Normenkette:

ZPO § 254 ; BGB § 1379 ; BGB § 1580 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Beschluss vom 29. September 2001 hat das Familiengericht der Antragstellerin ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des von ihr ausgewählten Rechtsanwalts für die Ehesache bewilligt. Die bewilligte Prozesskostenhilfe wurde mit weiterem Beschluss vom 18. Oktober 2002 erstreckt auf die jeweils im Wege der Stufenklage anhängig gemachten Folgesachen "Zugewinnausgleich" und "nachehelicher Unterhalt". Eine Erstreckung auf die zusammen mit der Folgesache "nachehelicher Unterhalt" anhängig gemachte Folgesache "Kindesunterhalt" ist (ohne Begründung) unterblieben.