OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.01.2006
10 WF 285/05
Normen:
ZPO § 114 § 127 Abs. 2 Satz 2 § 261 Abs. 3 Nr. 1 ; BGB § 242 § 1629 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 55
OLGReport-Brandenburg 2006, 945
OLGReport-Brandenburg 2006, 945
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 01.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 294/04

Zur Rechtshängigkeit einer Stufenklage und Verwirkung von Ansprüchen auf Kindesunterhalt

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.01.2006 - Aktenzeichen 10 WF 285/05

DRsp Nr. 2007/1430

Zur Rechtshängigkeit einer Stufenklage und Verwirkung von Ansprüchen auf Kindesunterhalt

1. Die Rechtshängigkeit eines mit Stufenklage erhobenen Zahlungsanspruches dauert fort, bis die Stufenklage auch hinsichtlich der Zahlungsstufe ihre prozessuale Beendigung gefunden hat. Das ist auch der Fall, wenn der Zahlungsanspruch nach Erteilung eines Anerkenntnisurteils zum vorgeschalteten Auskunftsanspruch nicht weiter betrieben wurde und das Verfahren nach der brandenburgischen Aktenordnung nach sechs Monaten ausgetragen und vom Gericht als erledigt betrachtet wurde.2. Die gesetzliche Prozesstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB besteht bis zum Abschluss laufender Verfahren fort, auch wenn wegen zwischenzeitlich erfolgter rechtskräftiger Scheidung die materiellen Voraussetzungen der Prozesstandschaft an sich nicht mehr vorliegen.3. Die Verwirkung von Unterhaltsansprüchen beurteilt sich unter Heranziehung eines eines Zeit- und Umstandsmomentes. Ersteres ist erfüllt bei unterlassener Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in einem Zeitraum von einem Jahr. Zusätzlich müssen besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer sich der Unterhaltsverpflichtete nach Treu und Glauben darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass der Unterhaltsberechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen werde.