I. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig.
Dies ergibt sich aus § 652 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V. mit §
Der Antragsgegner wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen den Zeitpunkt, von dem an Unterhalt gezahlt werden soll, und macht damit eine Einwendung nach §
II. Der Einwand ist auch in der Sache zutreffend, so dass die sofortige Beschwerde begründet ist.
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