I. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig.
Dies ergibt sich aus § 652 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V. mit § 648 Abs. 1 und §§
Der Antragsgegner wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen den Zeitpunkt, von dem an Unterhalt gezahlt werden soll, und macht damit eine Einwendung nach § 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO geltend, die nach § 652 Abs. 2 Satz 1 ZPO im vereinfachten Verfahren mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht werden kann, ohne dass die Einschränkung nach § 652 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingriffe, die nur für Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO gilt.
II. Der Einwand ist auch in der Sache zutreffend, so dass die sofortige Beschwerde begründet ist.
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