OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.07.2003
4 WF 28/03
Normen:
ZPO § 652 Abs. 1 ; ZPO § 652 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 648 Abs. 1 ; ZPO § 253 Abs. 1 ; ZPO § 261 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, vom 28.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 FH 239/01

Zur Rückwirkung gem. § 1613 I BGB auf die Zustellung des Antrages im vereinfachten Verfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.07.2003 - Aktenzeichen 4 WF 28/03

DRsp Nr. 2003/17116

Zur Rückwirkung gem. § 1613 I BGB auf die Zustellung des Antrages im vereinfachten Verfahren

»Auch im vereinfachten Verfahren kommt es für die Rückwirkung nach § 1613 I BGB auf die Zustellung des Antrages an.«

Normenkette:

ZPO § 652 Abs. 1 ; ZPO § 652 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 648 Abs. 1 ; ZPO § 253 Abs. 1 ; ZPO § 261 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig.

Dies ergibt sich aus § 652 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V. mit § 648 Abs. 1 und §§ 667 ff. ZPO.

Der Antragsgegner wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen den Zeitpunkt, von dem an Unterhalt gezahlt werden soll, und macht damit eine Einwendung nach § 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO geltend, die nach § 652 Abs. 2 Satz 1 ZPO im vereinfachten Verfahren mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht werden kann, ohne dass die Einschränkung nach § 652 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingriffe, die nur für Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO gilt.

II. Der Einwand ist auch in der Sache zutreffend, so dass die sofortige Beschwerde begründet ist.