OLG Hamm - Beschluss vom 04.02.1998
8 WF 524/97
Normen:
ZPO § 321 ; polnischer Familien- und Vormundschaftskodex (FVK) Art. 57 § 1 § 2 ;
Fundstellen:
IPrax 2000, 308

Zur Schuldfeststellung in einem Scheidungsurteil nach polnischem Recht

OLG Hamm, Beschluss vom 04.02.1998 - Aktenzeichen 8 WF 524/97

DRsp Nr. 2002/6185

Zur Schuldfeststellung in einem Scheidungsurteil nach polnischem Recht

1. Nach polnischem materiellem Recht, Art. 57 §§ 1, 2 des polnischen Familien- und Vormundschaftskodex (FVK), ist im Urteilstenor des Scheidungsurteils über die Frage des Verschuldens von Amts wegen zu entscheiden, wenn die Partein hierauf nicht ausdrücklich verzichtet haben. 2. Versäumt das Familiengericht die Schuldfeststellung, kann der Mangel nur noch im Wege eines Rechtsmittels gegen das Scheidungsurteil behoben werden. Eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO kommt nicht in Betracht, da § 321 ZPO in Ehesachen wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Entscheidung nicht anwendbar ist.

Normenkette:

ZPO § 321 ; polnischer Familien- und Vormundschaftskodex (FVK) Art. 57 § 1 § 2 ;

Hinweise:

Die Entscheidung ist in IPrax 2000, 292 ff. ausführlich rezensiert.

Fundstellen
IPrax 2000, 308