OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.11.1999
18 UF 390/99
Normen:
BGB § 1671 § 1696 § 1672 a.F. ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 435
OLGReport-Stuttgart 2000, 212

Zur Sorgerechtsentscheidung im Falle einer bestehenden Sorgerechtsentscheidung nach § 1672 BGB a.F.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.11.1999 - Aktenzeichen 18 UF 390/99

DRsp Nr. 2002/6307

Zur Sorgerechtsentscheidung im Falle einer bestehenden Sorgerechtsentscheidung nach § 1672 BGB a.F.

1. Eine Sorgerechtsentscheidung nach § 1672 BGB in seiner alten Fassung entfaltet Wirkungen nur in ihrem ursprünglichen Umfang und kraft ihrer zeitlichen Beschränkung nicht auch in der nachehelichen Zeit, da das Vertrauen der Eltern auf den zeitlich nur beschränkten Bestand der Entscheidung geschützt werden muss. 2. Nach der Scheidung richtet sich die Sorgerechtsentscheidung deshalb nunmehr nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB, nicht nach § 1696 BGB. 3. Voraussetzung für eine Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist die Konsens- und Kooperationsfähigkeit beider Eltern, soweit sich deren Fehlen auf das Kind auswirken kann (hier: alleinige elterliche Sorge für die Kindesmutter wegen erheblicher Diskrepanzen zwischen den Eltern mit körperlichen Auseinandersetzungen in Anwesenheit der Kinder).