OLG Hamburg - Urteil vom 04.03.2004
3 U 158/02
Normen:
GG Art. 5 ; UWG § 3 ;
Fundstellen:
CR 2004, 929
GRUR-RR 2005, 20
NJW-RR 2004, 1558
OLGReport-Hamburg 2005, 4
ZUM-RD 2004, 519
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 25.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 407 O 2/02

Zur Störerhaftung bei Preisvergleichen, die via Internet-Service angeboten werden aber unzureichende Hinweise und mehrdeutige Angaben enthalten

OLG Hamburg, Urteil vom 04.03.2004 - Aktenzeichen 3 U 158/02

DRsp Nr. 2004/13695

Zur Störerhaftung bei Preisvergleichen, die via Internet-Service angeboten werden aber unzureichende Hinweise und mehrdeutige Angaben enthalten

»Ein Internet-Service für Preisvergleiche (hier: für Geräte der Telekommunikation, EDV, TV/Video/Foto und Elektro-Geräte), der die "tagesaktuellen" Verkaufspreise von eigenverantwortlich ausgewählten Einzelhändlern in Angebotslisten unter den Rubriken "Marktpreis", "Preis" und "Ersparnis" aufführt, handelt in seinem medialen Funktionsbereich grundsätzlich nicht zu Zwecken des Wettbewerbs (Art. 5 GG). Insoweit ist ein Anspruch aus § 3 UWG betreffend die Angebotslisten (wegen des fehlenden Hinweises zu Versandkosten und wegen der mehrdeutigen Angabe: "Marktpreis") auch aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung nicht gegeben.«

Normenkette:

GG Art. 5 ; UWG § 3 ;

Gründe:

A.

Die Klägerin vertreibt im Einzelhandel u. a. Artikel der Unterhaltungselektronik, Computer und Elektroartikel.

Die Beklagte zu 2) betreibt unter der Internet-Domain "www.g.-xxxxx.de" im Internet einen ebenso bzw. mit "g.-xxxxx" und "G.-xxxx" bezeichneten Service für Preisvergleiche (Anlage K JS 1: im folgenden: g.-xxx-Service). Der Beklagte zu 1) ist ein Geschäftsführer der Beklagten zu 2) (Bl. 89).