OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.02.2000
10 WF 7/00
Normen:
GKG (1975) § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 § 20 Abs. 2 Satz 1 ; GKG (2004) § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 § 53 Abs. 2 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 779
FamRZ 2001, 779 (LSe)
JurBüro 2001, 93
JurBüro 2001, 95
OLGReport-Brandenburg 2001, 143

Zur Streitwertberechnung in Unterhaltsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.02.2000 - Aktenzeichen 10 WF 7/00

DRsp Nr. 2002/6070

Zur Streitwertberechnung in Unterhaltsverfahren

1. Nimmt der Unterhaltsberechtigte in seinen Klageantrag den Tabellenbetrag als Kindesunterhalt auf, macht aber zugleich deutlich, dass dieser Betrag abzüglich des hälftigen (hier: zudem noch bezifferten) Kindergeldes geltend gemacht wird, dann ist für die Wertfestsetzung nach § 17 Abs. 1 GKG der Zahlbetrag nach Abzug des Kindergeldes maßgebend. 2. Bei der Bewertung einer einstweiligen Verfügung auf Unterhalt ist vom sechsmonatigen Bezug der Unterhaltsrente auszugehen. 3. Unterhaltsrückstände sind bei der Wertberechnung hinzuzurechnen. 4. Eine zu hohe Streitwertfestsetzung beschwert die Staatskasse, wenn dadurch dem im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Anwalt mehr vergütet werden muss.

Normenkette:

GKG (1975) § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 § 20 Abs. 2 Satz 1 ;