OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.01.2006
10 WF 313/05
Normen:
GKG § 18 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 16.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 133/04

Zur Streitwertfestsetzung bei einer Stufenklage

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2006 - Aktenzeichen 10 WF 313/05

DRsp Nr. 2007/1428

Zur Streitwertfestsetzung bei einer Stufenklage

Bei Erhebung einer Stufenklage bemisst sich der Streitwert gemäß § 18 GKG a. F. nach dem höheren der verbundenen Ansprüche. Dies gilt auch dann, wenn es nicht mehr zur Verhandlung über den eigentlichen Anspruch kommt. Für die Bewertung der geltend gemachten Ansprüche sind dabei die Vorstellungen des Klägers bei Einleitung des Verfahrens maßgebend.

Normenkette:

GKG § 18 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde ist zulässig. Da die Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Beschwerde damit begründen, der Wert sei zu niedrig festgesetzt worden, ist davon auszugehen, dass sie die Beschwerde nur im eigenen Namen, nicht auch in demjenigen der Partei eingelegt haben (Senat, JurBüro 1998, 421; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 32 RVG, Rz. 14). Das Beschwerderecht folgt mit Rücksicht darauf, dass das Rechtsmittel nach dem 1.7.2004 eingelegt worden ist, aus § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 GKG n. F., vgl. § 72 GKG n. F. (s. auch Hartmann, a.a.O., § 32, Rz. 22).

Die Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht allein auf den Wert des Auskunftsbegehrens abgestellt und diesen mit 500 EUR angenommen und den Umstand, dass der Kläger Stufenklage erhoben hat, unberücksichtigt gelassen.