Die Beschwerde ist zulässig. Da die Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Beschwerde damit begründen, der Wert sei zu niedrig festgesetzt worden, ist davon auszugehen, dass sie die Beschwerde nur im eigenen Namen, nicht auch in demjenigen der Partei eingelegt haben (Senat, JurBüro 1998, 421; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 32 RVG, Rz. 14). Das Beschwerderecht folgt mit Rücksicht darauf, dass das Rechtsmittel nach dem 1.7.2004 eingelegt worden ist, aus § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 GKG n. F., vgl. § 72 GKG n. F. (s. auch Hartmann, a.a.O., § 32, Rz. 22).
Die Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht allein auf den Wert des Auskunftsbegehrens abgestellt und diesen mit 500 EUR angenommen und den Umstand, dass der Kläger Stufenklage erhoben hat, unberücksichtigt gelassen.
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