OLG Oldenburg - Beschluss vom 29.05.2003
5 W 79/03
Normen:
BGB § 1908d Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1320
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 10.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 147/03
AG Leer, - Vorinstanzaktenzeichen 2 a XVII G 14

Zur Subsidiarität der Betreuung gegenüber kommunaler Sozialarbeit und zu den Voraussetzungen einer Erweiterung der Betreuung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.05.2003 - Aktenzeichen 5 W 79/03

DRsp Nr. 2003/17179

Zur Subsidiarität der Betreuung gegenüber kommunaler Sozialarbeit und zu den Voraussetzungen einer Erweiterung der Betreuung

»1. Aus der Subsidiarität der Betreuung folgt, dass vor einer etwaigen Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers andere Möglichkeiten der Hilfe, insbes. solche der kommunalen Sozialarbeit ausgeschöpft sein müssen; 2. Kann der Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Wahrnehmung der Interessen bei der Entmüllung der Wohnung" eine erneute Vermüllung nicht dauerhaft verhindern, ist eine Erweiterung der Betreuung um die Aufgaben Gesundheitsfürsorge und Wohnungsangelegenheiten kein taugliches Mittel; insoweit kommen vorrangig vielmehr tatsächliche Hilfen nach dem BSHG, ggfs. auch eine öffentlich-rechtliche Unterbringung in Betracht, um das Problem zu bewältigen«

Normenkette:

BGB § 1908d Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.