OLG Hamm - Beschluss vom 19.05.2006
12 UF 257/05
Normen:
BGB § 1671 ; BGB § 1687 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Castrop-Rauxel, vom 14.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 131104

Zur Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil

OLG Hamm, Beschluss vom 19.05.2006 - Aktenzeichen 12 UF 257/05

DRsp Nr. 2007/2437

Zur Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil

1. Ist den Kindeseltern die gemeinsame Willensbildung und das Treffen einvernehmlicher Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von wesentlicher Bedeutung ist, insgesamt nicht mehr möglichm, kann die elterliche Sorge zum Wohl des Kindes auf einen Elternteil übertragen werden. 2. Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge kommt nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip jedoch nur in solchen Fällen in Betracht, wo auch Teilentscheidungen des Gerichtes keine Alternative mehr sind, dem Kindeswohl hinreichend Genüge zu tun.

Normenkette:

BGB § 1671 ; BGB § 1687 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Ehe der Kindeseltern ist seit dem 12.8.2003 geschieden. Aus der Ehe ist die am 4.8.2000 geborene Tochter N hervorgegangen.