OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.04.2005
5 UF 317/04
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2 S. 3 ; BGB § 1666 ; BGB § 1667 ; BGB § 1796 ;
Vorinstanzen:
AG Gießen - 26 F 1544/02 SO/231 VIII 62/04 Sch,

Zur Umgehung der Entziehung der Vermögenssorge gemäß § 1666 BGB als letztes Mittel

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.04.2005 - Aktenzeichen 5 UF 317/04

DRsp Nr. 2005/9137

Zur Umgehung der Entziehung der Vermögenssorge gemäß § 1666 BGB als letztes Mittel

»Die Entziehung der Vermögenssorge gemäß § 1666 BGB durch den Richter kommt bei einer Gefährdung von Vermögensinteressen nur als letztes Mittel in Betracht, wenn Maßnahmen gemäß § 1667 BGB nicht mehr ausreichen. Dies kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Rechtspfleger bereits bei jeder denkbaren Vermögensgefährdung einen "erheblichen Interessengegensatz" im Sinne von § 1796 BGB annimmt und gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 3 BGB eingreift.«

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 2 S. 3 ; BGB § 1666 ; BGB § 1667 ; BGB § 1796 ;

Entscheidungsgründe: