OLG Brandenburg - Urteil vom 23.09.2008
10 UF 15/08
Normen:
BGB § 1579 Nr. 2 (n.F.) ; BGB § 1579 Nr. 4 (n.F.) ;
Fundstellen:
MDR 2009, 452
NJW 2009, 451
NJW-RR 2009, 3
OLGReport-Brandenburg 2009, 125
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 14.11.2007

Zur Unterhaltsbeschränkung wegen grober Unbilligkeit - Härtegrund der verfestigten Lebensgemeinschaft mit neuem Partner

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.09.2008 - Aktenzeichen 10 UF 15/08

DRsp Nr. 2008/19467

Zur Unterhaltsbeschränkung wegen grober Unbilligkeit - Härtegrund der verfestigten Lebensgemeinschaft mit neuem Partner

1. Verkauft der unterhaltsberechtigte Ehegatte einen im Preisausschreiben gewonnenen Pkw nicht sofort, um seinen zu erwartenden zukünftigen Unterhaltsbedarf zu decken, sondern überlässt er ihn seinen Kindern, weil er selber über keinen Führerschein verfügt, liegt hierin keine mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit nach § 1579 Nr. 4 BGB n.F. . 2. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB n. F., die zur Unterhaltsbeschränkung wegen grober Unbilligkeit führen kann, liegt erst vor, wenn der Berechtigte mit einem neuen Partner ein auf Dauer angelegtes Verhältnis aufnimmt, das mindestens 2-3 Jahre andauert.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 2 (n.F.) ; BGB § 1579 Nr. 4 (n.F.) ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin macht im Scheidungsverbund nachehelichen Unterhalt geltend.

Die am ....6.1960 geborene Antragstellerin und der am ....11.1965 geborene Antragsgegner haben am 2.7.1988 geheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Die Trennung der Parteien erfolgte im Oktober 2002.