I.
Die Antragstellerin macht im Scheidungsverbund nachehelichen Unterhalt geltend.
Die am ....6.1960 geborene Antragstellerin und der am ....11.1965 geborene Antragsgegner haben am 2.7.1988 geheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Die Trennung der Parteien erfolgte im Oktober 2002.
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