OLG Hamm - Beschluss vom 29.04.2005
11 UF 73/05
Normen:
ZPO §§ 645 ff § 647 Abs. 1 Nr. 4 § 648 Abs. 2 Satz 1 § 651 Abs. 1, Abs. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 211
OLGReport-Hamm 2005, 604
Vorinstanzen:
AG Ibbenbüren, vom 16.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 FH 84/01

Zur Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren bei Einwand fehlender Leistungsfähigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 29.04.2005 - Aktenzeichen 11 UF 73/05

DRsp Nr. 2005/17791

Zur Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren bei Einwand fehlender Leistungsfähigkeit

»1. Eine gesonderte Erklärung des Pflichtigen nach § 648 II 1 ZPO ist entbehrlich, wenn er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff ZPO bereits umfassend offen gelegt und hierdurch seinen Einwand fehlender Leistungsfähigkeit nachvollziehbar begründet hat. 2. Wird der Formularvordruck "Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung des Unterhalts" als Anlage zu einem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten eingereicht, in dem hierauf Bezug genommen wird, ist eine eigenhängige Unterzeichnung des Vordrucks durch den Pflichtigen in der Regel entbehrlich.«

Normenkette:

ZPO §§ 645 ff § 647 Abs. 1 Nr. 4 § 648 Abs. 2 Satz 1 § 651 Abs. 1, Abs. 6 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsgegner ist der Vater der am 28.02.1999 geborenen Antragstellerin und wird von dieser -in Beistandschaft nach § 55 KJHG vertreten durch das Jugendamt der Stadt Ibbenbüren- aufgrund eines am 25.06.2001 beim Amtsgericht eingereichten Antrags vom 19.03.2001 im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach §§ 645 ff ZPO auf Unterhalt in Anspruch genommen.