BayObLG - Beschluß vom 26.01.2000
1Z BR 107/99
Normen:
BGB § 1987 ; FGG § 56g, § 75 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2000 Nr. 3
BayObLGZ 2000, 8
NJW-RR 2001, 870
ZEV 2000, 413
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 1890/99
AG FÜrstenfeldbruck VI 719/94 ,

Zur Vergütung des Nachlassverwalters

BayObLG, Beschluß vom 26.01.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 107/99

DRsp Nr. 2000/2969

Zur Vergütung des Nachlassverwalters

»Das Verfahren zur Festsetzung der Vergütung eines Nachlaßverwalters richtet sich seit dem Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes zum 1.1.1999 nach der Vorschrift des § 56g FGG. Die weitere Beschwerde ist nur noch als sofortige und nur dann gegeben, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist.«

Normenkette:

BGB § 1987 ; FGG § 56g, § 75 ;

Gründe

I.

Der Erblasser ist am 12.7.1994 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Im Hinblick auf die unübersichtliche wirtschaftliche Situation des Nachlasses ordnete das Nachlaßgericht auf Antrag der Erben am 12.9.1994 Nachlaßverwaltung an und bestellte den Beteiligten zu 5, einen Rechtsanwalt, zum Nachlaßverwalter. Nachdem es bei der Nachlaßabwicklung zu Problemen gekommen war, wurde am 14.3.1995 der Beteiligte zu 4 zum Gegenverwalter bestellt. Am 31.7.1995 wurde der Beteiligte zu 5 auf seinen Wunsch entlassen und der Beteiligte zu 3 als neuer Nachlaßverwalter bestellt.