OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.09.2007
10 WF 201/07
Normen:
FGG § 50 ; FGG § 67a Abs. 5 ; BVormVG § 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 78
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 22.12.2005
AG Strausberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 321/06

Zur Vergütungsfähigkeit von Handlungen des Verfahrenspflegers

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.09.2007 - Aktenzeichen 10 WF 201/07

DRsp Nr. 2007/18278

Zur Vergütungsfähigkeit von Handlungen des Verfahrenspflegers

Endet die Verfahrenspflegschaft durch Anordnung des Gerichts nach § 50 Abs. 4 FGG, ist der Verfahrenspfleger nicht mehr zur Wahrung der Interessen des Kindes nach § 50 Abs. 1 FGG berechtigt und kann dementsprechend keine Vergütung über diesen Zeitpunkt hinaus mehr beanspruchen. Nicht vergütungsfähig sind auch Handlungen des Verfahrenspflegers, die nicht dem ihm zugewiesenen Aufgabenkreis entsprechen.

Normenkette:

FGG § 50 ; FGG § 67a Abs. 5 ; BVormVG § 1 ;

Entscheidungsgründe:

Nachdem das Verfahren in der Hauptsache an das Amtsgericht Strausberg abgegeben worden ist, hat der Senat über die gemäß §§ 50 Abs. 5, 67a Abs. 5, 56 g Abs. 5 FGG, 11 Abs. 1 RPflG zulässige sofortige Beschwerde des Beteiligten zu entscheiden. Die Verweisung der Sache an das Amtsgericht Strausberg hat nämlich zur Folge, dass bei Rechtsbehelfen in Nebenverfahren so zu entscheiden ist, als stamme die angefochtene Entscheidung von dem Gericht, an das die Hauptsache abgegeben worden ist.