KG - Beschluss vom 10.07.2007
1 W 454/03
Normen:
FGG § 56g Abs. 1 ; BGB (a.F.) § 1960 Abs. 2 § 1836 § 1833 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 81
KGReport 2007, 929
NJW-RR 2007, 1598
Rpfleger 2007, 608
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 290/00
AG Berlin-Mitte, - Vorinstanzaktenzeichen 61 VI 539/97

Zur Vergütungsfestsetzung nach § 56 g Abs. 1 FGG

KG, Beschluss vom 10.07.2007 - Aktenzeichen 1 W 454/03

DRsp Nr. 2007/15133

Zur Vergütungsfestsetzung nach § 56 g Abs. 1 FGG

»Bei der Festsetzung der Vergütung nach § 56 g Abs. 1 FGG findet keine Prüfung von Schadensersatzansprüchen statt.«

Normenkette:

FGG § 56g Abs. 1 ; BGB (a.F.) § 1960 Abs. 2 § 1836 § 1833 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die kraft Zulassung durch das Landgericht gemäß §§ 75 Satz 1, 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG statthafte sofortige weitere Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere durch den Freiburger Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 bis 5, Rechtsanwalt Mnnnn , form- und fristgerecht eingelegt worden. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1 brauchte die sofortige weitere Beschwerde nicht von einem beim Kammergericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt zu werden. § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG verlangt lediglich, dass die weitere Beschwerde von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss. Dies kann jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Anwalt sein (Keidel/Kuntze, FGG, 15. Aufl., § 29 Rn. 14 m.w.N.).