Zur Verpflichtung, im Rahmen der Auskunftserteilung nach § 1379 BGB Belege vorzulegen
OLG Bremen, Beschluss vom 29.06.2000 - Aktenzeichen 4 WF 59/00
DRsp Nr. 2002/6084
Zur Verpflichtung, im Rahmen der Auskunftserteilung nach § 1379BGB Belege vorzulegen
1. Anders als im Unterhaltsrecht, § 1605 Abs. 1 S. 2 BGB, sieht § 1379BGB für die Auskunft im Zugewinnausgleich eine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen zu Kontrollzwecken nicht vor.2. Eine Pflicht zur Vorlage von Belegen und Unterlagen besteht nur in Ausnahmefällen, wenn die Bewertung nur mit Hilfe dieser Unterlagen möglich ist, wie z. B. bei der Bewertung von Unternehmensbeteiligungen und Praxen.3. Eine solcher Ausnahmefall liegt weder bei der Bewertung einer Eigentumswohnung noch bei der Bewertung von Kontoständen vor, auch wenn die freiwillige Vorlage von Belegen in solchen Fällen zur Abkürzung von Streitigkeiten sinnvoll ist.