OLG Hamm - Beschluss vom 11.02.2008
6 WF 332/06
Normen:
RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 4; RVG § 58 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1764
OLGReport-Hamm 2008, 750
Vorinstanzen:
AG - Familiengericht - Iserlohn - - 18.10.2006,

Zur Verrechnung von Vorschüssen auf die Geschäftsgebühr des Wahlanwalts bei späterer Bestellung als beigeordneter Anwalt

OLG Hamm, Beschluss vom 11.02.2008 - Aktenzeichen 6 WF 332/06

DRsp Nr. 2008/10628

Zur Verrechnung von Vorschüssen auf die Geschäftsgebühr des Wahlanwalts bei späterer Bestellung als beigeordneter Anwalt

Vorschüsse auf die Geschäftsgebühr, die der später beigeordnete Anwalt noch als Wahlanwalt erhalten hat, sind nicht stets auf die geringere Vergütung des beigeordneten Anwalts anzurechnen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Vorbemerkung 3 Abs. 4; RVG § 58 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat auch in der Sache Erfolg.

Ihr steht eine Vergütung aus der Staatskasse zu, wie mit ihrem - korrigierten - Kostenfestsetzungsantrag vom 13.12.2005 geltend gemacht.

Sie macht - im Ergebnis - zu Recht geltend, dass vorliegend eine Kürzung ihrer Vergütung als beigeordnete Rechtsanwältin nicht stattfindet.

I.