Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat auch in der Sache Erfolg.
Ihr steht eine Vergütung aus der Staatskasse zu, wie mit ihrem - korrigierten - Kostenfestsetzungsantrag vom 13.12.2005 geltend gemacht.
Sie macht - im Ergebnis - zu Recht geltend, dass vorliegend eine Kürzung ihrer Vergütung als beigeordnete Rechtsanwältin nicht stattfindet.
I.
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