OLG Brandenburg - Urteil vom 22.08.2006
10 UF 51/06
Normen:
BGB § 1569 § 1573 Abs. 2 § 1578 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 421/03

Zur Versagung nachehelichen Unterhalts wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.08.2006 - Aktenzeichen 10 UF 51/06

DRsp Nr. 2006/24522

Zur Versagung nachehelichen Unterhalts wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit

1. Ein geschiedener Ehegatte hat ab Rechtskraft des Scheidungsausspruchs Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB, wenn die ihm wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit aufgrund unzureichender Arbeitsbemühungen zuzurechnenden fiktiven Eigeneinkünfte zur Erhaltung des Lebensstandards nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht ausreichen. 2. Zur Bemessung des Unterhaltsbedarfs (Aufstockungsunterhalt) bei dauerhaft bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen bzw. einer mit 30 v. H. festgestellten Behinderung.

Normenkette:

BGB § 1569 § 1573 Abs. 2 § 1578 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Durch Urteil vom 15.2.2006 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich zu Gunsten der Antragstellerin durchgeführt und die auf nachehelichen Unterhalt gerichtete Klage der Antragstellerin wegen Verletzung ihrer Erwerbsobliegenheit und fiktiver Zurechnung eines Monatsnettoeinkommens von mindestens 920 EUR abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.