I.
Durch Urteil vom 15.2.2006 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich zu Gunsten der Antragstellerin durchgeführt und die auf nachehelichen Unterhalt gerichtete Klage der Antragstellerin wegen Verletzung ihrer Erwerbsobliegenheit und fiktiver Zurechnung eines Monatsnettoeinkommens von mindestens 920 EUR abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
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