OLG Naumburg - Urteil vom 24.03.2005
14 UF 184/04
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 1613 ; Regelbetrag-VO § 2 ; Regelbetrag-VO § 2 Nr. 3 ; StGB § 170 Abs. 1 ; StPO § 153a ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1855
OLGReport-Naumburg 2005, 624
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 29.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 591/03

Zur Verwirkung von rückständigen Unterhaltsansprüchen bei verspäteter Geltendmachung

OLG Naumburg, Urteil vom 24.03.2005 - Aktenzeichen 14 UF 184/04

DRsp Nr. 2005/6751

Zur Verwirkung von rückständigen Unterhaltsansprüchen bei verspäteter Geltendmachung

»Bei Zahlungsaufforderungen unterhalb des gesetzlich geschuldeten Mindestunterhalts wird der zugleich zur Auskunfterteilung aufgeforderte Unterhaltsschuldner bereits grundsätzlich kein rechtlich schützenswertes Vertrauen für seine Erwartung in Anspruch nehmen können, damit müsse es sein Bewenden haben. Die ausdrücklich einen Unterhaltsanspruch des Gläubigers allein aufgrund des Auskunftsverlangens für die Vergangenheit positiv festgelegte Regelung des § 1613 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB schließt, zumindest für den hier in Frage stehenden Zeitraum von weniger als einem Jahr, eine gegenläufige Heranziehung der allgemeinen Billigkeitsregeln aus.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 1613 ; Regelbetrag-VO § 2 ; Regelbetrag-VO § 2 Nr. 3 ; StGB § 170 Abs. 1 ; StPO § 153a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten in zweiter Instanz allein noch über das Problem einer etwaigen Verwirkung des von den Klägern rückwirkend für die Zeit von August 2002 bis August 2003 geltend gemachten und ihnen erstinstanzlich zuerkannten Kindesunterhalts.