OLG Hamm - Urteil vom 09.05.2003
11 UF 321/02
Normen:
BGB § 1570 ; BGB § 1573 Abs. 2 ; BGB § 1578 Abs. 3 ; BGB § 1579 Ziffer 7 ; BGB § 1579 ; ZPO § 850c ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 375
FuR 2003, 418
NJW-RR 2003, 1297
OLGReport-Hamm 2003, 270
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 06.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 411/2001

Zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit und deren Bewertung im Fall der Trennung; zur Anwendung von § 1579 Ziffer 7 BGB rechtfertigende eheähnliche Lebensgemeinschaft bei Distanzierung mit getrennten Wohnung ohne Abbruch der Beziehung; zur Berücksichtigung der Kindesbelange im Rahmen der Billigkeitsabwägung gemäß § 1579 BGB

OLG Hamm, Urteil vom 09.05.2003 - Aktenzeichen 11 UF 321/02

DRsp Nr. 2003/8890

Zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit und deren Bewertung im Fall der Trennung; zur Anwendung von § 1579 Ziffer 7 BGB rechtfertigende eheähnliche Lebensgemeinschaft bei Distanzierung mit getrennten Wohnung ohne Abbruch der Beziehung; zur Berücksichtigung der Kindesbelange im Rahmen der Billigkeitsabwägung gemäß § 1579 BGB

»1. Ist die Ehefrau während des Zusammenlebens vollschichtig erwerbstätig und setzt dies auch nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes fort, kann sie sich nach der Trennung in der Regel nicht darauf berufen, dass ihre Tätigkeit überobligatorisch sei. 2. Eine die Anwendung von § 1579 Ziffer 7 BGB rechtfertigende ehegleiche Lebensgemeinschaft kann nach Ablauf von drei Jahren auch dann angenommen werden, wenn in diese Zeit eine einjährige Phase der Distanzierung mit getrennten Wohnungen (ohne Abbruch der Beziehung) fällt. 3. Zur Berücksichtigung der Kindesbelange im Rahmen der Billigkeitsabwägung gemäß § 1579 BGB

Normenkette:

BGB § 1570 ; BGB § 1573 Abs. 2 ; BGB § 1578 Abs. 3 ; BGB § 1579 Ziffer 7 ; BGB § 1579 ; ZPO § 850c ;

Tatbestand:

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um nachehelichen Unterhalt. Dem liegt folgendes zu Grunde: