OLG Zweibrücken - Beschluss vom 10.03.2005
5 WF 36/05
Normen:
ZPO § 328 ; ZPO § 606a Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 722 ; ZPO § 723 ; FamRÄndG Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 3 ; AVAG §§ 3 ff ;
Fundstellen:
InVo 2006, 71
OLGReport-Zweibrücken 2005, 534
Vorinstanzen:
AG Speyer, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 286/04

Zur Vollstreckbarerklärung einer Unterhaltsentscheidung eines Urteils aus Bosnien-Herzegowina

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.03.2005 - Aktenzeichen 5 WF 36/05

DRsp Nr. 2005/8183

Zur Vollstreckbarerklärung einer Unterhaltsentscheidung eines Urteils aus Bosnien-Herzegowina

»1. Allein die deutsche Vollstreckbarkeitsentscheidung - nicht der ausländische Titel - muss den vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen des deutschen Rechts genügen. Der deutsche Exequaturrichter hat deshalb nach Herbeiführung eines entsprechenden Antrags die Urteilsformel, soweit erforderlich, ausreichend zu konkretisieren, falls diese im Ursprungsland eine Vollstreckung erlauben würde und zumindest mittelbar den Vollstreckungsumfang eindeutig bestimmt. 2. Gegen die Zulässigkeit der hilfsweisen Erhebung einer Leistungsklage im Rahmen einer Klage auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Das im Ausland ergangene Urteil schließt eine neue Klage im Inland nicht aus. Es ist lediglich, soweit das ausländische Urteil anzuerkennen ist, eine inhaltlich übereinstimmende Sachentscheidung zu treffen.«

Normenkette:

ZPO § 328 ; ZPO § 606a Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 722 ; ZPO § 723 ; FamRÄndG Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 3 ; AVAG §§ 3 ff ;

Entscheidungsgründe:

I.