BGH - Urteil vom 17.08.1951
4 StR 307/51
Normen:
StGB § 173 Abs. 1, Abs. 2, § 177 Abs. 1, § 179 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Siegen,

BGH - Urteil vom 17.08.1951 (4 StR 307/51) - DRsp Nr. 1996/20668

BGH, Urteil vom 17.08.1951 - Aktenzeichen 4 StR 307/51

DRsp Nr. 1996/20668

Zur Vollziehung des Beischlafs ist die naturgemäße Vereinigung der Geschlechtsteile beider Beteiligten erforderlich, d.h. der Täter müßte mindestens teilweise mit seinem Glied in die Scheide des Opfers eingedrungen sein.

Normenkette:

StGB § 173 Abs. 1, Abs. 2, § 177 Abs. 1, § 179 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Verfahrensrügen gehen fehl.

1. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 24. November 1950 haben sich die Prozeßbeteiligten, insbesondere auch der Verteidiger und der Angeklagte, mit der Entlassung der Zeugen B. und Sch. einverstanden erklärt und zur Frage der Beeidigung dieser Zeugen keine Anträge gestellt; das Landgericht hat die Vereidigung der beiden genannten Zeugen beschlossen und diesen Beschluß ausgeführt. Ein Verfahrensverstoß ist insoweit nicht erkennbar.