OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.04.2003
16 WF 2/03
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 254 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 547
OLGReport-Karlsruhe 2004, 178
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 13.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen F 120/02

Zur Vorbeugung einer späteren unangemessenen Bezifferung des Zahlungsantrages bei Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.04.2003 - Aktenzeichen 16 WF 2/03

DRsp Nr. 2003/15036

Zur Vorbeugung einer späteren unangemessenen Bezifferung des Zahlungsantrages bei Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage

»Wird für eine Stufenklage Prozesskostenhilfe begehrt, ist diese für beide Stufen zu bewilligen. Einer späteren unangemessenen Bezifferung des Zahlungsantrages kann dadurch vorgebeugt werden, dass entweder Prozesskostenhilfe von vornherein nur in dem Umfang bewilligt wird, der sich in einem durch die Auskunft ergebenden vernünftigen Rahmen hält oder dadurch, dass das Gericht für Zwecke der Prozesskostenhilfe den Zahlungsantrag vorläufig beziffert.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 254 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege de Stufenklage auf Zahlung von Trennungsunterhalt ab April 2002 in Anspruch. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt "für den ersten Rechtszug (Stufe 1: Auskunft und Stufe 2: Leistung ab 4/02 i.H.v. 287,35 EURO monatlich)".