OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.04.2003
9 UF 120/02
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 233 ; ZPO § 234 ; ZPO § 519 Abs. 2 Satz 2 (a.F.) ; ZPO § 520 ; ZPO § 520 Abs. 2 ; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 10.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 193/01

Zur Wahrung der Rechtsmittelfristen im Rahmen der Beantragung von Prozesskostenhilfe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.04.2003 - Aktenzeichen 9 UF 120/02

DRsp Nr. 2003/14774

Zur Wahrung der Rechtsmittelfristen im Rahmen der Beantragung von Prozesskostenhilfe

»1. Grundsätzlich handelt es sich bei den Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Berufung um zwei unabhängig voneinander laufende Fristen. Für beide Fristen gilt, dass sie durch die Anbringung eines bloßen Prozesskostenhilfegesuchs (ohne gleichzeitige unbedingte Einlegung bzw. Begründung des Rechtsmittels) nicht gewahrt werden. 2. Das durch die Bedürftigkeit der die Einlegung eines Rechtsmittels beabsichtigenden Partei bedingte Unvermögen, einen Rechtsanwalt mit der notwendigen Vertretung zur Vornahme der fristwahrenden Prozesshandlungen zu beauftragen, kann lediglich ein unverschuldetes Hindernis bei der Fristwahrung im Sinne des § 233 ZPO darstellen. 3. Die Berufungsbegründungsfrist wird durch die Versäumung der Berufungsfrist und das dadurch ausgelöste Wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich nicht berührt. 4. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass ein Prozesskostenhilfegesuch gleichzeitig die Berufungsbegründung darstellt, sofern sich dies aus dem Zusammenhang und den Begleitumständen ergibt. Hierzu ist allerdings erforderlich, dass der Schriftsatz auch zur Begründung bestimmt ist, d.h. ein dem entgegenstehender Wille des Berufungsführers zumindest nicht erkennbar wird.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 233 ; ZPO § 234 ; ZPO § 519 Abs. 2 Satz 2 (a.F.) ; § ;