OLG Bremen - Beschluss vom 22.02.2001
4 WF 5/01
Normen:
ZPO § 114 § 124 Nr. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1534
OLGReport-Bremen 2001, 165

Zur Wiederbewilligung von Prozesskostenhilfe nach Entzug gemäß § 124 Nr. 4 ZPO

OLG Bremen, Beschluss vom 22.02.2001 - Aktenzeichen 4 WF 5/01

DRsp Nr. 2002/6088

Zur Wiederbewilligung von Prozesskostenhilfe nach Entzug gemäß § 124 Nr. 4 ZPO

Einer Partei, der die Prozesskostenhilfe wegen Nichtzahlung der angeordneten Raten (hier: 120 DM im Monat) wieder entzogen worden ist, kann jedenfalls dann für den Rechtstreit nach Verschlechterung ihrer wirtschaftliche Situation nicht erneut Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn bei regelmäßiger Zahlung der ursprünglich angeordneten Raten sämtliche Kosten bereits abgezahlt wären, da ansonsten diese Partei besser gestellt wäre als eine Partei, die den Ratenzahlungen Folge geleistet hätte.

Normenkette:

ZPO § 114 § 124 Nr. 4 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 1534
OLGReport-Bremen 2001, 165