OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.05.2008
9 UF 200/07
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 172 Abs. 1 ; ZPO § 180 ; ZPO § 233 1. HS letzte Alternative ; ZPO § 234 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 234 Abs. 2 ; ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 294 ; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 a ;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 20.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 128/01

Zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Versäumung der Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2008 - Aktenzeichen 9 UF 200/07

DRsp Nr. 2008/12369

Zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Versäumung der Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung

1. Ein konkludenter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hat nur dann Erfolg, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass er die Frist unverschuldet versäumt hat. 2. Zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch nicht rechtzeitige Weiterleitung eines an das unzuständige Gericht gerichteten Schriftsatzes. 3. Geht einer juristisch nicht vorgebildeten Partei ein Schreiben zu, dass auch für den Laien erkennbar wichtige Inhalte enthält, dann obliegt es ihr um Rechtsnachteile zu vermeiden, die Sachverhaltsaufklärung mit der gebotenen zeitlichen Intensität zu betreiben.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 172 Abs. 1 ; ZPO § 180 ; ZPO § 233 1. HS letzte Alternative ; ZPO § 234 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 234 Abs. 2 ; ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 294 ; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das mit (Scheidungs-)Urteil des Amtsgerichts Senftenberg vom 13. Januar 2003 zunächst abgetrennte Verfahren über den Versorgungsausgleich Parteien ist mit Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 1. August 2007 erstinstanzlich abgeschlossen worden. Dieser Beschluss ist ausweislich der Postzustellungsurkunde Bl. 90 d.A. dem seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, Herrn Rechtsanwalt ..., am 11. August 2007 zugestellt worden.