BGH - Beschluß vom 03.05.1995
XII ZB 53/95
Normen:
BRAO § 53 Abs. 7 ; ZPO § 78 § 518 ;
Fundstellen:
BGHR BRAO § 53 Abs. 3 Vertreter, amtlicher 3
BGHR ZPO § 78 Abs. 1 Vertreter, amtlicher 3
FamRZ 1995, 1134

Zur Wirksamkeit einer Berrufung, die von einem beim Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde

BGH, Beschluß vom 03.05.1995 - Aktenzeichen XII ZB 53/95

DRsp Nr. 1997/488

Zur Wirksamkeit einer Berrufung, die von einem beim Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde

Hat ein beim Berufungsgericht nicht zugelassener Rechtsanwalt die Berufungsschrift unterzeichnet und ergibt sich aus objektiven Umständen, daß er hierbei nicht in eigenem Namen, sondern als amtlich bestellter Vertreter eines beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts tätig geworden ist, ist die Berufung wirksam eingelegt.

Normenkette:

BRAO § 53 Abs. 7 ; ZPO § 78 § 518 ;

Gründe:

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte, seine geschiedene Ehefrau, Klage auf Zahlung von 103.475,37 DM nebst Zinsen als Ausgleich unbenannter Zuwendungen erhoben. Seine Klage wurde durch Urteil des Landgerichts vom 22. November 1994 abgewiesen. Das Urteil wurde ihm zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten am 1. Dezember 1994 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 1994, adressiert an das Landgericht und dort eingegangen am 28. Dezember 1994, legte er gegen das Urteil Berufung ein. Der Schriftsatz wurde an das zuständige Oberlandesgericht weitergeleitet, wo er am 30. Dezember 1994 einging.