I. Der Kläger hat gegen die Beklagte, seine geschiedene Ehefrau, Klage auf Zahlung von 103.475,37 DM nebst Zinsen als Ausgleich unbenannter Zuwendungen erhoben. Seine Klage wurde durch Urteil des Landgerichts vom 22. November 1994 abgewiesen. Das Urteil wurde ihm zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten am 1. Dezember 1994 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 1994, adressiert an das Landgericht und dort eingegangen am 28. Dezember 1994, legte er gegen das Urteil Berufung ein. Der Schriftsatz wurde an das zuständige Oberlandesgericht weitergeleitet, wo er am 30. Dezember 1994 einging.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|