OLG Hamm - Beschluss vom 15.03.2006
11 WF 47/06
Normen:
BGB § 138 § 1360a Abs. 3 § 1361 Abs. 4 § 1614 § 1573 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2006, 3012
OLGReport-Hamm 2006, 731
Vorinstanzen:
AG Unna, vom 05.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 a F 427/05

Zur Wirksamkeit eines Ehevertrages, in welchem die Ehefrau u.a. auf künftigen Trennungsunterhalt verzichtet

OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2006 - Aktenzeichen 11 WF 47/06

DRsp Nr. 2006/23356

Zur Wirksamkeit eines Ehevertrages, in welchem die Ehefrau u.a. auf künftigen Trennungsunterhalt verzichtet

Normenkette:

BGB § 138 § 1360a Abs. 3 § 1361 Abs. 4 § 1614 § 1573 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind verheiratet, leben aber seit dem 01. Mai 2004 getrennt. Aus der Ehe ist die am 28.06.1990 geborene Tochter Jennifer hervorgegangen, die bei der Mutter lebt. Das Scheidungsverfahren läuft seit dem 01.06.2005.

Unter dem 28.12.2004 haben die Parteien eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen. Sie haben darin mit sofortiger Wirkung Gütertrennung vereinbart. Zum Ausgleich des während der Ehe erzielten Zugewinns sollte der Antragsgegner einen Betrag von 10.000,-- EUR zahlen. Weiter sind die Unterhaltsansprüche der Antragstellerin und der Tochter Jennifer wie folgt geregelt worden: der Antragsgegner sollte bis einschließlich Juni 2006 monatlich 651,-- EUR für die Antragstellerin und 349,-- EUR für Jennifer aufbringen. Für die Zeit ab Juli 2006 verzichtete die Antragstellerin im Hinblick auf ihre ab diesem Zeitpunkt einsetzende Verpflichtung zu vollschichtiger Erwerbstätigkert auf weitere Unterhaltszahlungen, während die Unterhaltszahlungen für Jennifer auf den Tabellenbetrag nach Einkommensgruppe 10 erhöht würden.