I.
Wegen des Parteivorbringens erster Instanz sowie des Inhalts der Entscheidungsgründe wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf.
Die Klägerin verfolgt - unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens - im Rahmen des Berufungsverfahrens ihren erstinstanzlich gestellten Klageantrag weiter und begründet ihre Rechtsauffassung näher, dass der zwischen den Parteien am 25.11.1986 geschlossene notarielle Vertrag nichtig sei.
II.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Auskunftserteilung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zwecke der Berechnung eines Ehegattenunterhaltsanspruchs, noch einen Anspruch auf Zahlung eines bezifferten monatlichen Unterhaltes, wie sie ihm im Rahmen ihrer Hilfsanträge geltend macht.
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