OLG Hamm - Urteil vom 08.06.2005
11 UF 6/05
Normen:
BGB § 138 ; BGB § 242 ; BGB § 1365 ; BGB § 1408 I ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 337
JuS 2006, 753
NJW-RR 2006, 941
OLGReport-Hamm 2005, 714
Vorinstanzen:
AG Ibbenbüren, vom 04.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 758/03

Zur Wirksamkeit eines während der Ehe geschlossenen Ehevertrages mit Wirkung für die Vergangenheit sowie zur Zulässigkeit eines Teilurteils im Scheidungsverbundverfahren - Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen

OLG Hamm, Urteil vom 08.06.2005 - Aktenzeichen 11 UF 6/05

DRsp Nr. 2005/17785

Zur Wirksamkeit eines während der Ehe geschlossenen Ehevertrages mit Wirkung für die Vergangenheit sowie zur Zulässigkeit eines Teilurteils im Scheidungsverbundverfahren - Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen

»1. Zur Wirksamkeit eines während der Ehe geschlossenen Ehevertrages, mit dem Gütertrennung und für die Vergangenheit Ausschluss etwaiger Ansprüche auf Zugewinn vereinbart werden. 2. Zur Zulässigkeit eines Teilurteils im Scheidungsverbundverfahren. Hier: Durch Teilurteil abgewiesener Auskunftsanspruch im Rahmen der Zugewinnausgleichsklage im Hinblick auf das Bestehen eines Ehevertrages, der Gütertrennung vorsieht, und Anhängigkeit des Unterhaltsanspruchs. Es besteht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, da im Falle des Nichtbestehens von Unterhaltsansprüchen die Berufung auf die Gütertrennung treuwidrig sein könnte.«

Normenkette:

BGB § 138 ; BGB § 242 ; BGB § 1365 ; BGB § 1408 I ;

Tatbestand:

Die Parteien sind seit Juli 2002 getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer am 28.12.1963 geschlossenen Ehe sind zwei 1965 und 1967 geborene, wirtschaftlich selbständige Kinder hervorgegangen.