OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.05.2003
16 WF 41/03
Normen:
ZPO § 329 ; ZPO § 315 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 471
NJW-RR 2004, 1507
OLGReport-Karlsruhe 2004, 343
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 10.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen F 82/98

Zur Wirksamkeit und Aufhebung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2003 - Aktenzeichen 16 WF 41/03

DRsp Nr. 2003/15030

Zur Wirksamkeit und Aufhebung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses

»Ein nur mit einem Handzeichen unterschriebener Kostenfestsetzungsbeschluss ist unwirksam. Er kann auch auf Rechtsmittel des die Festsetzung weiterer Kosten betreibenden Kostengläubigers ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot aufgehoben werden.«

Normenkette:

ZPO § 329 ; ZPO § 315 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss mit der Begründung, es seien entgegen dem Kostenausgleichsantrag des Beklagten eine Verhandlungs- und eine Beweisgebühr in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie Fotokopierkosten nicht angesetzt worden.