OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.07.2003
II-8 UF 2/03
Normen:
BSHG § 91 Abs. 2 ; BGB § 362 ; BGB §§ 812 ff. ; BGB § 1361 ; BGB §§ 1601 ff. ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 985
FuR 2004, 255
NJW-RR 2004, 868
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, vom 03.12.2002

Zur Wirkung der Zahlung von - zugunsten des Unterhaltsberechtigten titulierten - Unterhaltsbeträgen durch den Unterhaltsverpflichteten an nicht forderungsberechtigten Sozialhilfeträger

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2003 - Aktenzeichen II-8 UF 2/03

DRsp Nr. 2004/2879

Zur Wirkung der Zahlung von - zugunsten des Unterhaltsberechtigten titulierten - Unterhaltsbeträgen durch den Unterhaltsverpflichteten an nicht forderungsberechtigten Sozialhilfeträger

»1. Zahlt der Unterhaltsschuldner Unterhaltsbeträge, die zugunsten des Unterhaltsgläubigers tituliert sind, an den Träger der Sozialhilfe, der für den Unterhaltsgläubiger im streitbefangenen Zeitraum Leistungen nach dem BSHG erbracht hat, obwohl infolge Zurechnung fiktiven Einkommens ein Forderungsübergang gem. § 91 Abs. 2 BSHG nicht stattgefunden hat (BGH FamRZ 1998, 818; 1999, 843, 846; 2000, 1358 f), so kommt der Zahlung im Verhältnis zum Unterhaltsgläubiger jedenfalls dann keine Erfüllungswirkung gem. § 362 BGB zu, wenn im vorhergehenden Verfahren, in dem der Unterhalt tituliert wurde, die Aktivlegitimation des Unterhaltsgläubigers durch den Unterhaltsschuldner ausdrücklich bestritten wurde.2. Es stellt keine unzulässige Rechtsausübung dar, dass der Unterhaltsgläubiger zu seinen Gunsten titulierte Unterhaltsbeträge gegen den Unterhaltsschuldner vollstreckt, wenn dieser zuvor Zahlung an den nicht forderungsberechtigten Träger der Sozialhilfe geleistet hat.3. Der Unterhaltsschuldner ist vor der drohenden Gefahr doppelter Inanspruchnahme nach Massgabe der §§ 812 ff BGB geschützt.«

Normenkette:

BSHG § 91 Abs. 2 ; BGB § 362 ; BGB §§ 812 ff. ; BGB § 1361 ;