OLG Naumburg - Urteil vom 14.08.2003
3 UF 34/03
Normen:
ZPO § 254 ; ZPO § 301 ; ZPO § 318 ; BGB § 1381 ; BGB § 1375 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2004, 104
Vorinstanzen:
AG Stendal, vom 05.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 449/00

Zur Zulässigkeit des Wechsels zwischen Auskunftsstufe und Leistungsstufe innerhalb einer Stufenklage sowie zur gleichzeitigen Erhebung einer Teilklage auf Zahlung und Auskunft

OLG Naumburg, Urteil vom 14.08.2003 - Aktenzeichen 3 UF 34/03

DRsp Nr. 2003/13549

Zur Zulässigkeit des Wechsels zwischen Auskunftsstufe und Leistungsstufe innerhalb einer Stufenklage sowie zur gleichzeitigen Erhebung einer Teilklage auf Zahlung und Auskunft

»1. Innerhalb einer Stufenklage ist ein Wechsel von der Auskunftsstufe in die Leistungsstufe - und auch umgekehrt - jederzeit zulässig. 2. Die gleichzeitige Erhebung einer Teilklage auf Zahlung und Auskunft ist zulässig, um die Verjährung insgesamt zu unterbrechen. Über die Zahlungsklage ist jedoch erst nach Erledigung des Auskunftsbegehrens zu entscheiden. 3. Der zur Auskunft verpflichtete Ehegatte ist nicht zur Erteilung einer Bewertung verpflichtet, sondern nur zur Duldung der Bewertung durch einen vom anderen Ehegatten beauftragten - und zu bezahlenden - Gutachter.«

Normenkette:

ZPO § 254 ; ZPO § 301 ; ZPO § 318 ; BGB § 1381 ; BGB § 1375 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 20.11.2002 die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und die Folgesache Zugewinn abgetrennt. Hiernach haben die Parteien zur Folgesache Zugewinn weiter verhandelt.