OLG Naumburg - Beschluss vom 14.04.2005
14 WF 72/05
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 124 Nr. 2 ; ZPO § 568 Satz 2 ; ZPO § 571 Abs. 2 Satz 2 ; RPflG § 11 Abs. 1 ; RPflG § 20 Nr. 4 lit. c ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 216
OLGReport-Naumburg 2005, 885
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, vom 02.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 221 F 2024/00

Zur Zulässigkeit eines neuen Sachvortrages in der Beschwerde bei schuldhaft verletzter erstinstanzlicher Mitwirkungspflicht

OLG Naumburg, Beschluss vom 14.04.2005 - Aktenzeichen 14 WF 72/05

DRsp Nr. 2005/10672

Zur Zulässigkeit eines neuen Sachvortrages in der Beschwerde bei schuldhaft verletzter erstinstanzlicher Mitwirkungspflicht

»Zwar ist grundsätzlich neuer Sachvortrag in der Beschwerde zulässig. Der neue Vortrag ist jedoch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Partei erstinstanzlich schuldhaft ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat.«

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 124 Nr. 2 ; ZPO § 568 Satz 2 ; ZPO § 571 Abs. 2 Satz 2 ; RPflG § 11 Abs. 1 ; RPflG § 20 Nr. 4 lit. c ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verb. mit den §§ 11 Abs. 1, 20 Nr. 4 lit. c RPflG statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 2. Dezember letzten Jahres (Bl. 33 PKH-Beiheft) - dem des Weiteren eingelegten Rechtsmittel gegen die unselbständigen, zum Teil auch entbehrlichen Nichtabhilfe-Beschlüsse vom 28.02.2005 (Bl. 51/51 Rs. PKH-Beiheft) kommt per se keine rechtliche Bedeutung zu - hat in der Sache keinen Erfolg.