OLG Brandenburg - Urteil vom 29.06.2000
9 U 4/00
Normen:
BGB § 745 Abs. 2 § 1361 Abs. 2 ; ZPO § 539 § 540 § 621 Abs. 1 Nr. 7 § 621e Abs. 1 ; GVG § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 § 119 Abs. 1 Nr. 2 ; HausratsVO § 14 § 18 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 427

Zur Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichte, wenn ein Ehegatte nach Trennung eine Neuregelung der Nutzung des gemeinsamen Hausanwesens gemäß § 745 Abs. 2 BGB verlangt

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.06.2000 - Aktenzeichen 9 U 4/00

DRsp Nr. 2002/6065

Zur Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichte, wenn ein Ehegatte nach Trennung eine Neuregelung der Nutzung des gemeinsamen Hausanwesens gemäß § 745 Abs. 2 BGB verlangt

1. Steht eine Ehewohnung im Miteigentum beider Ehegatten und trennen sich diese durch den Auszug eines Ehegatten aus dem gemeinsamen Haus endgültig, tritt hierdurch eine grundlegende Änderung der Verhältnisse ein. Jeder der Ehegatten kann daher eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung auf der Grundlage des § 745 Abs. 2 BGB nach billigem Ermessen verlangen, die auch darin bestehen kann, dass der verbleibende Ehegatte an den anderen eine angemessenen Nutzungsentschädigung zu zahlen hat. 2. Bei dem auf § 745 Abs. 2 BGB beruhenden Anspruch handelt es sich um eine allgemeine Zivilsache, die nach §§ 23, 71 GVG der sachlichen Zuständigkeit der allgemeinen Zivilabteilung, nicht aber der der Familiengerichte unterfällt.