OLG Karlsruhe - Beschluss vom 14.09.2006
2 WF 189/05
Normen:
ZPO § 117 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7 ; GVG § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 ; HausratsVO § 1 ; HausratsVO § 8 Abs. 3 Satz 2 ; HausratsVO § 11 Abs. 1 ; HausratsVO § 18 Abs. 1 Satz 3 ; HausratsVO § 18a ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 407
MDR 2007, 292
NJW-RR 2007, 81
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe-Durlach, vom 11.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 101/05

Zur Zuständigkeit des allgemeinen Zivilgerichts für Klagen aus einer vom Kläger behaupteten Einigung über den Hausrat

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.09.2006 - Aktenzeichen 2 WF 189/05

DRsp Nr. 2007/1816

Zur Zuständigkeit des allgemeinen Zivilgerichts für Klagen aus einer vom Kläger behaupteten Einigung über den Hausrat

»Das allgemeine Zivilgericht - und nicht das Familiengericht - ist zuständig, wenn ein Ehegatte mit der Behauptung, man habe sich über die Verteilung des Hausrats und hierbei auch über eine Ausgleichzahlung geeinigt, gegen seinen Ehepartner auf Zahlung dieses Ausgleichsbetrages klagt. Entgegen einer verbreiteten Auffassung ist es hierbei für die Zuständigkeitsfrage nicht entscheidend, ob die (behauptete) Einigung unstreitig oder erst noch zu beweisen ist.«

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7 ; GVG § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 ; HausratsVO § 1 ; HausratsVO § 8 Abs. 3 Satz 2 ; HausratsVO § 11 Abs. 1 ; HausratsVO § 18 Abs. 1 Satz 3 ; HausratsVO § 18a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen; F. lebt bei der Antragstellerin, J. beim Antragsgegner.