OLG Hamm - Beschluss vom 30.04.2007
2 Sdb FamS Zust 3/07
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 261 Abs. 3 Nr. 2 § 621 ; FGG § 36 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1258
OLGReport-Hamm 2008, 314
Vorinstanzen:
AG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 183/06

Zur Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO

OLG Hamm, Beschluss vom 30.04.2007 - Aktenzeichen 2 Sdb FamS Zust 3/07

DRsp Nr. 2007/9029

Zur Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO

»1. Im Falle eines Streits um die elterliche Sorge eines Kindes ist dasjenige Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das betroffene minderjährige Kind seinen Wohnsitz hat. Hatte das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung einen Doppelwohnsitz und sind bereits zwei Verfahren an den jeweiligen Gerichten im Gange, so entsteht die örtliche Zuständigkeit bei dem Gericht, bei dem das Verfahren zuerst anhängig gemacht wird. 2. Durch die Vorschrift des § 621 Abs. 2 ZPO wird eine ausschließliche Zuständigkeit nur für solche Familiensachen begründet, die bei Anhängigwerden der Ehesache noch nicht (bei einem anderen Gericht) rechtshängig sind.«

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 261 Abs. 3 Nr. 2 § 621 ; FGG § 36 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (als Teil der elterlichen Sorge) für den gemeinsamen Sohn E (geb. am xxx), welcher nach der Trennung der Eltern zunächst beim Vater verblieben und am 20.7.2006 in den Haushalt der Mutter gewechselt ist. Der Vater wohnt im Bezirk des Amtsgerichts Gelsenkirchen, die Mutter wohnt im Bezirk des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer.