BGH - Beschluß vom 11.06.2008
XII ZB 184/07
Normen:
ZPO § 233 § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReprt 2008, 1145
FamRB 2008, 374
FamRZ 2008, 1605
FuR 2008, 441
MDR 2008, 1178
NJW 2008, 2713
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 06.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 UF 152/05
AG Höxter, vom 09.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 143/05

Zurechnung des Anwaltsverschuldens nach Kündigung des Mandats

BGH, Beschluß vom 11.06.2008 - Aktenzeichen XII ZB 184/07

DRsp Nr. 2008/14696

Zurechnung des Anwaltsverschuldens nach Kündigung des Mandats

»Die Zurechnung eines Anwaltsverschuldens setzt das Bestehen eines wirksamen Mandats im Innenverhältnis voraus. § 85 Abs. 2 ZPO erfasst deshalb ein nach der Kündigung des Mandatsverhältnisses liegendes schuldhaftes Verhalten eines Anwalts nicht mehr.«

Normenkette:

ZPO § 233 § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin hat den Beklagten, ihren getrennt lebenden Ehemann, auf Zahlung von Kindesunterhalt für die gemeinsamen minderjährigen Kinder in Anspruch genommen. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist der Beklagte antragsgemäß verurteilt worden. Das Urteil wurde ihm zu Händen seines damaligen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. L., am 10. Oktober 2005 zugestellt. Am 9. November 2005 hat der Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Berufung gegen das vorgenannte Urteil beantragt. Durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 20. Januar 2006 wurde ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. L. bewilligt. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde am 27. Januar 2006 an Rechtsanwalt Dr. L. abgesandt. Sie ging dort am 30. Januar 2006 ein.