BGH - Beschluß vom 07.05.1991
XII ZB 18/91
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1378
BGHR ZPO § 85 Abs. 2 Bevollmächtigter 3
BRAK-Mitt 1991, 237
NJW 1991, 2294
VersR 1992, 121
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
AG Amberg,

Zurechnung des Verschuldens des im Prozeßkostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts

BGH, Beschluß vom 07.05.1991 - Aktenzeichen XII ZB 18/91

DRsp Nr. 1994/4015

Zurechnung des Verschuldens des im Prozeßkostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts

»Eine Partei, die im Verfahren der Prozeßkostenhilfe einen einer Anwaltssozietät angehörenden Rechtsanwalt beigeordnet erhält und diesen beauftragt, braucht nur für dessen Verschulden, nicht aber für das eines anderen Mitglieds der Sozietät einzustehen.«

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 ;

Gründe: