BGH - Urteil vom 04.07.2014
V ZR 183/13
Normen:
BGB § 166; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; WEG § 10 Abs. 6 S. 3;
Fundstellen:
RÜ 2014, 681
JZ 2014, 624
NJW-Spezial 2014, 674
NJW 2014, 6
MietRB 2014, 297
BBB 2014, 60
Vorinstanzen:
AG Essen-Borbeck, vom 19.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 24 C 69/09
LG Dortmund, vom 30.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 344/10

Zurechnung des Wissens des Verwalters an die einzelnen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche als eigene Kenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB

BGH, Urteil vom 04.07.2014 - Aktenzeichen V ZR 183/13

DRsp Nr. 2014/13390

Zurechnung des Wissens des Verwalters an die einzelnen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche als eigene Kenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB

a) Das Wissen des Verwalters kann den einzelnen Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche als eigene Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB entsprechend § 166 BGB nur zugerechnet werden, wenn es sich um gemeinschaftsbezogene Ansprüche im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 1 WEG handelt oder wenn die Gemeinschaft Ansprüche der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG an sich gezogen hat.b) Die Zurechnung der Kenntnis des Verwalters wirkt im Fall des § 10 Abs. 6 Satz 3 Fall 2 WEG nicht auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung zurück.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 30. April 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 166; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; WEG § 10 Abs. 6 S. 3;

Tatbestand