Zurechnung des Wohnvorteils dem im Haus verbliebenen Unterhaltspflichtigen
OLG Nürnberg, Urteil vom 24.03.1997 - Aktenzeichen 7 UF 235/97
DRsp Nr. 1998/97
Zurechnung des Wohnvorteils dem im Haus verbliebenen Unterhaltspflichtigen
»1. Der Wohnvorteil ist dem im Haus verbliebenen Unterhaltspflichtigen auch nach der Scheidung nur zur Hälfte zuzurechnen, solange die Gütergemeinschaft nicht auseinandergesetzt ist.«2. Leben Eheleute in Gütergemeinschaft, dann ist, solange diese nicht auseinandergesetzt ist, auch nach der Scheidung der Wohnvorteil des allein im gemeinsamen Haus wohnenden Ehegatten nur mit dem hälftigen Wohnwert anzusetzen,da die Möglichkeit einer anderweitigen Verwertung nicht besteht,die Erträge des nach dem Auszug eines Ehegatten nicht mehr genutzten Teil des Hauses nicht (fiktiv) einem Ehegatten allein zuzurechnen sind, sondern in das Gesamtgut fallen, undselbst der Auszug des Ehegatten und die Vermietung der Wohnung nicht zu einer Erhöhung der Leistungsfähigkeit über den halben Mietwert hinaus führen würde.