OLG Brandenburg - Urteil vom 19.04.2011
10 UF 89/10
Normen:
BGB § 1603;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 10.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 140/07

Zurechnung eines fiktiven Einkommens des Unterhaltsverpflichteten mangels hinreichender Erwerbsbemühungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.04.2011 - Aktenzeichen 10 UF 89/10

DRsp Nr. 2011/10601

Zurechnung eines fiktiven Einkommens des Unterhaltsverpflichteten mangels hinreichender Erwerbsbemühungen

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10. Dezember 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt abgeändert.

Der Beklagte wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels verurteilt, monatlichen Unterhalt, den zukünftigen jeweils monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats, wie folgt zu zahlen:

a) an die Klägerin zu 1. zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin

- 182 € für die Monate Mai und Juni 2007,

- 253 € für die Monate Juli 2007 bis Juli 2008,

- 232 € für die Monate August bis Dezember 2008,

- 237 € für die Monate Januar 2009 bis Dezember 2010,

- 209 € für die Monate Januar bis März 2011,

- 70,6 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind ab April 2011,

b) an den Kläger zu 2. zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin

- 128 € für die Monate Mai und Juni 2007,

- 169 € für die Monate Juli 2007 bis März 2011,

- 71,7 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind von April 2011 bis Juli 2014.

- 71,7 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind ab August 2014.