OLG Hamm - Beschluss vom 08.03.2006
11 WF 27/06
Normen:
ZPO § 167 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1616
OLGReport-Hamm 2006, 733
Vorinstanzen:
AG Unna, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 384/05

Zurechnung von Verzögerungen durch unvollständige PKH-Erklärungen

OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2006 - Aktenzeichen 11 WF 27/06

DRsp Nr. 2006/23357

Zurechnung von Verzögerungen durch unvollständige PKH-Erklärungen

»Werden unvollständige PKH-Erklärungen abgegeben, dann muss sich die Partei die dadurch erfolgenden gesamten Verzögerungen im Rahmen des § 167 ZPO zurechnen lassen. Der Zeitraum beginnt mit der Prüfung und Feststellung der Unvollständigkeit durch den zuständigen Richter und endet mit der Behebung des Mangels.«

Normenkette:

ZPO § 167 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Ehe der Parteien ist seit dem 03.09.2002 rechtskräftig geschieden. Nachdem vorprozessuale Aufforderungen der Antragstellerin, der Antragsgegner solle unter Vorlage von Belegen Auskunft über sein Endvermögen am 09.05.2001 erteilen, nicht hinreichend erfüllt worden sind, hat sie am 25.08.2002 eine Stufenklage auf Auskunft und Zahlung eines noch zu beziffernden Zugewinnausgleichs erhoben. Mit dieser Klage hat sie einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbunden, in der PKH-Erklärung aber keine Angaben über die Einkünfte ihres Ehemannes gemacht.