I.
Die Ehe der Parteien ist seit dem 03.09.2002 rechtskräftig geschieden. Nachdem vorprozessuale Aufforderungen der Antragstellerin, der Antragsgegner solle unter Vorlage von Belegen Auskunft über sein Endvermögen am 09.05.2001 erteilen, nicht hinreichend erfüllt worden sind, hat sie am 25.08.2002 eine Stufenklage auf Auskunft und Zahlung eines noch zu beziffernden Zugewinnausgleichs erhoben. Mit dieser Klage hat sie einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbunden, in der PKH-Erklärung aber keine Angaben über die Einkünfte ihres Ehemannes gemacht.
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