OLG Bremen - Beschluss vom 30.08.2006
4 WF 102/06
Normen:
RVG § 56 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2006, 850
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 15.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 67 F 2929/05

Zurückforderung überzahlter Prozesskostenhilfe-Gebühren

OLG Bremen, Beschluss vom 30.08.2006 - Aktenzeichen 4 WF 102/06

DRsp Nr. 2007/16561

Zurückforderung überzahlter Prozesskostenhilfe-Gebühren

»Die Rückforderung zuviel festgesetzter und ausgezahlter Prozesskostenhilfe-Gebühren bedarf der vorherigen Abänderung der Festsetzung, die wiederum grundsätzlich nur auf Erinnerung oder Beschwerde hin zulässig ist.«

Normenkette:

RVG § 56 ;

Gründe:

Nachdem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle am 27.12.2005 die an die Antragsgegnerin-Vertreterin (nach erfolgter Prozesskostenhilfebewilligung) aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 851,44 EUR festgesetzt hatte, hat das Amtsgericht (durch die Rechtspflegerin) mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.3.2006 angeordnet, dass die Antragsgegnerin-Vertreterin an die Staatskasse 283,97 EUR zurückzuzahlen habe, und dies damit begründet, es seien Gebühren festgesetzt worden, die nicht angefallen seien (Terminsgebühr). Die dagegen gerichtete - zulässige - Beschwerde der Antragsgegnerin-Vertreterin führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.