OLG Bremen - Beschluss vom 13.01.2006
4 U 37/05
Normen:
ZPO § 81 § 317 Abs. 1 S. 1 § 516 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 964
MDR 2006, 1186
OLGReport-Bremen 2006, 418
Vorinstanzen:
LG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 23/05

Zurücknahme der Berufung durch einen von zwei Prozessbevollmächtigten; Zustellung eines Ausfertigungsvermerks ohne Datum

OLG Bremen, Beschluss vom 13.01.2006 - Aktenzeichen 4 U 37/05

DRsp Nr. 2007/16580

Zurücknahme der Berufung durch einen von zwei Prozessbevollmächtigten; Zustellung eines Ausfertigungsvermerks ohne Datum

»1. Haben zwei Prozessbevollmächtigte einer Partei unabhängig voneinander Berufung wegen desselben Anspruchs eingelegt und nimmt einer von ihnen "die Berufung" ohne weitere Einschränkung zurück, so bewirkt dies den Verlust des Rechtsmittels insgesamt. 2. Legt ein Prozessbevollmächtigter Berufung ein und bezeichnet er im Rubrum als Prozessbevollmächtigten ausschließlich sich selbst, so liegt darin noch nicht die (konkludente) Anzeige, dass die Prozessvollmacht eines früher tätig gewordenen Prozessbevollmächtigten, der seinerseits bereits Berufung eingelegt hat, erloschen ist (gegen BSG, Urt. v. 26.7.1989 - 11 RAr 31/88, MDR 1990, 366 [367] = NJW 1990, 600). 3. Trägt der sich auf der Urteilsausfertigung befindliche Ausfertigungsvermerk kein Datum, führt das nicht dazu, dass die Zustellung des Urteils unwirksam ist.«

Normenkette:

ZPO § 81 § 317 Abs. 1 S. 1 § 516 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe: