OLG Zweibrücken - Beschluss vom 17.02.2011
6 WF 11/11
Normen:
FamFG § 69 Abs. 1 S. 2; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Neustadt a.d. Weinstraße, vom 08.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 385/10

Zurückverweisung eines Sorgerechtsverfahrens nach Widerruf der Zustimmung eines Elternteils zum Alleinsorgeantrag des anderen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.02.2011 - Aktenzeichen 6 WF 11/11 - Aktenzeichen 6 UF 14/11

DRsp Nr. 2011/4779

Zurückverweisung eines Sorgerechtsverfahrens nach Widerruf der Zustimmung eines Elternteils zum Alleinsorgeantrag des anderen

Die Sache darf auch dann an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen werden, wenn die ursprüngliche Zustimmung zum Alleinsorgeantrag des anderen Elternteils durch die Beschwerde widerrufen worden ist.

1. Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht - Familiengericht - Neustadt an der Weinstraße zurückverwiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 1.500 €.

5. Hinsichtlich der Beschwerde des Antragsgegners gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes in der angefochtenen Entscheidung ist eine Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist insoweit gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 69 Abs. 1 S. 2; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: